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   BAG, 16.03.1962 - GS 1/61   

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https://dejure.org/1962,721
BAG, 16.03.1962 - GS 1/61 (https://dejure.org/1962,721)
BAG, Entscheidung vom 16.03.1962 - GS 1/61 (https://dejure.org/1962,721)
BAG, Entscheidung vom 16. März 1962 - GS 1/61 (https://dejure.org/1962,721)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch arbeitender Frauen mit eigenem Hausstand auf einen bezahlten arbeitsfreien Wochentag (Hausarbeitstag) - Beurteilung des Anspruchs auf einen Hausarbeitstag bei einer Arbeitszeitverkürzung von mindestens 8 Stunden im Monat - Ausstattung mindestens eines Raumes mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 1
  • NJW 1962, 1694 (Ls.)
  • DB 1962, 907
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BAG, 16.03.1962 - GS 1/61
    Das Grundrecht der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) sowie das Verbot der Bevorzugung und der Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes (Art. 3 Abs. 3 GG) sind vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesarbeitsgericht mit Recht dahin ausgelegt worden, daß die soeben zu Art. 3 Abs. 1 GG dargelegte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in den Konkretisierungen des Gleichheitssatzes durch die Verfassung selbst, also namentlich in Art. 3 Abs. 2 GG und in Art. 3 Abs. 3 GG ihre Grenzen findet (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [240]; 6, 389 [422 ff.]; 10, 59 [73 ff.]; BAG AP Nr. 69 zu Art. 3 GG).

    Biologische und funktionale Geschlechtsunterschiede dürfen nur dann zu einer verschiedenen Behandlung auch im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Rechtsverhältnis so prägen, daß etwa vergleichbare Elemente daneben zurücktreten und die verschiedene rechtliche Regelung mit "Benachteiligung und Bevorzugung" nicht mehr sinnvoll zu fassen ist (BVerfGE 6, 389 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52] [422]; 10, 59 [74]).

    Im übrigen sind jedoch solche Differenzierungen möglich, die "den zur Verwirklichung der Gleichberechtigung aufgestellten Forderungen als selbstverständliche Voraussetzung zugrunde liegen" (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; 10, 59 [74].

    Es knüpft an die vorhandenen biologischen und funktionalen Geschlechtsunterschiede und Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände an und ist nach den historisch überkommenen Kulturvorstellungen und den auch heute noch gegebenen Realitäten notwendig, um die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen für die Frau durch sachgemäßen Ausgleich ihrer schwächeren Position eine Gleichberechtigung der Geschlechter im Arbeitsleben entstehen und gewährleistet sein kann (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; 10, 59 [74]).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht in dem "Stichentscheid- und Vertretungsurteil" vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] [74]) unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 225 [242] beispielhaft (vgl. BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] [74]:"z.B.") Bestimmungen zum Schutze der Frau als Mutter und über die besondere Art ihrer Leistungen für die Familiengemeinschaft als nicht unter das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG fallend bezeichnet, so liegt darin in Keiner Weise eine Abkehr von der in BVerfGE 10, 59 ff. [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] gar nicht erwähnten BVerfGE 5, 9 [11, 12].

    Die Bezugnahme auf die Bestimmungen zum Schutz der Frau als Mutter und ihre Stellung in der Familiengemeinschaft, von denen BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242] allein gesprochen hatte, (und ihre sinnvolle Begrenzung) war deshalb geboten, weil die "Stichentscheid- und Vertretungsentscheidung" (BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58]) allein von der Frau als Mutter in der Familie handelt, und hier ist mit vollem Recht entschieden worden, daß die Benachteiligung der Mutter gegenüber dem Vater unter keinen Umständen mit biologischen oder funktionalen.

    Wenn - wie unter B I dargelegt - sachgemäßer Frauenarbeitsschutz von dem verfassungsmäßigen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht berührt wird, so kann naturgemäß die Rechtsfrage auftauchen, ob die wortgemäße Auslegung und Anwendung des HATG NRW als eines Arbeitsschutzgesetzes gemessen an der Verfassung nicht mehr "sachgemäß", nicht mehr "vernünftig" ist, vielmehr ein "Übermaß" (vgl. Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961) bringt, daß nicht mehr als eine "Voraussetzung der zur Verwirklichung der Gleichberechtigung aufzustellenden Forderungen" (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; 5, 9 [12]; 10, 59 [74] angesehen werden kann. Eine Bejahung dieser Frage (bei der 5-Tage-Woche und 12 bezahlten HAT im Jahre) und damit die Notwendig keit einer Restriktion aus diesem verfassungsmäßigen Grunde ist nicht von der Hand zu weisen.

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BAG, 16.03.1962 - GS 1/61
    Das Grundrecht der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) sowie das Verbot der Bevorzugung und der Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes (Art. 3 Abs. 3 GG) sind vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesarbeitsgericht mit Recht dahin ausgelegt worden, daß die soeben zu Art. 3 Abs. 1 GG dargelegte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in den Konkretisierungen des Gleichheitssatzes durch die Verfassung selbst, also namentlich in Art. 3 Abs. 2 GG und in Art. 3 Abs. 3 GG ihre Grenzen findet (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [240]; 6, 389 [422 ff.]; 10, 59 [73 ff.]; BAG AP Nr. 69 zu Art. 3 GG).

    Im übrigen sind jedoch solche Differenzierungen möglich, die "den zur Verwirklichung der Gleichberechtigung aufgestellten Forderungen als selbstverständliche Voraussetzung zugrunde liegen" (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; 10, 59 [74].

    Es hat in BVerfGE 5, 9 ff, [11, 12] = AP Nr. 1 zu Art. 103 GG im Anschluß an BVerfGE 3, 225 [241, 242] ausgeführt, daß die gegenüber den Männern günstigeren Arbeitsschutzvorschriften für Frauen in § 17 Abs. 2 Satz 2 AZO (Höchstarbeitszeit für Frauen an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen) und § 19 AZO (Nachtruhe und Früharbeitsschluß für Frauen an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen)) mit Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG zu vereinbaren sind.

    Es knüpft an die vorhandenen biologischen und funktionalen Geschlechtsunterschiede und Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände an und ist nach den historisch überkommenen Kulturvorstellungen und den auch heute noch gegebenen Realitäten notwendig, um die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen für die Frau durch sachgemäßen Ausgleich ihrer schwächeren Position eine Gleichberechtigung der Geschlechter im Arbeitsleben entstehen und gewährleistet sein kann (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; 10, 59 [74]).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht in dem "Stichentscheid- und Vertretungsurteil" vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] [74]) unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 225 [242] beispielhaft (vgl. BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] [74]:"z.B.") Bestimmungen zum Schutze der Frau als Mutter und über die besondere Art ihrer Leistungen für die Familiengemeinschaft als nicht unter das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG fallend bezeichnet, so liegt darin in Keiner Weise eine Abkehr von der in BVerfGE 10, 59 ff. [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] gar nicht erwähnten BVerfGE 5, 9 [11, 12].

    Die Bezugnahme auf die Bestimmungen zum Schutz der Frau als Mutter und ihre Stellung in der Familiengemeinschaft, von denen BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242] allein gesprochen hatte, (und ihre sinnvolle Begrenzung) war deshalb geboten, weil die "Stichentscheid- und Vertretungsentscheidung" (BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58]) allein von der Frau als Mutter in der Familie handelt, und hier ist mit vollem Recht entschieden worden, daß die Benachteiligung der Mutter gegenüber dem Vater unter keinen Umständen mit biologischen oder funktionalen.

    Wenn - wie unter B I dargelegt - sachgemäßer Frauenarbeitsschutz von dem verfassungsmäßigen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht berührt wird, so kann naturgemäß die Rechtsfrage auftauchen, ob die wortgemäße Auslegung und Anwendung des HATG NRW als eines Arbeitsschutzgesetzes gemessen an der Verfassung nicht mehr "sachgemäß", nicht mehr "vernünftig" ist, vielmehr ein "Übermaß" (vgl. Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961) bringt, daß nicht mehr als eine "Voraussetzung der zur Verwirklichung der Gleichberechtigung aufzustellenden Forderungen" (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; 5, 9 [12]; 10, 59 [74] angesehen werden kann. Eine Bejahung dieser Frage (bei der 5-Tage-Woche und 12 bezahlten HAT im Jahre) und damit die Notwendig keit einer Restriktion aus diesem verfassungsmäßigen Grunde ist nicht von der Hand zu weisen.

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BAG, 16.03.1962 - GS 1/61
    Es hat in BVerfGE 5, 9 ff, [11, 12] = AP Nr. 1 zu Art. 103 GG im Anschluß an BVerfGE 3, 225 [241, 242] ausgeführt, daß die gegenüber den Männern günstigeren Arbeitsschutzvorschriften für Frauen in § 17 Abs. 2 Satz 2 AZO (Höchstarbeitszeit für Frauen an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen) und § 19 AZO (Nachtruhe und Früharbeitsschluß für Frauen an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen)) mit Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG zu vereinbaren sind.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht in dem "Stichentscheid- und Vertretungsurteil" vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] [74]) unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 225 [242] beispielhaft (vgl. BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] [74]:"z.B.") Bestimmungen zum Schutze der Frau als Mutter und über die besondere Art ihrer Leistungen für die Familiengemeinschaft als nicht unter das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG fallend bezeichnet, so liegt darin in Keiner Weise eine Abkehr von der in BVerfGE 10, 59 ff. [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] gar nicht erwähnten BVerfGE 5, 9 [11, 12].

    Mit Recht hat ihn BVerfGE 5, 9 [411, 12] für die §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 19 AZO, die für alle arbeitenden Frauen gelten, ausgesprochen.

    Wenn - wie unter B I dargelegt - sachgemäßer Frauenarbeitsschutz von dem verfassungsmäßigen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht berührt wird, so kann naturgemäß die Rechtsfrage auftauchen, ob die wortgemäße Auslegung und Anwendung des HATG NRW als eines Arbeitsschutzgesetzes gemessen an der Verfassung nicht mehr "sachgemäß", nicht mehr "vernünftig" ist, vielmehr ein "Übermaß" (vgl. Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961) bringt, daß nicht mehr als eine "Voraussetzung der zur Verwirklichung der Gleichberechtigung aufzustellenden Forderungen" (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; 5, 9 [12]; 10, 59 [74] angesehen werden kann. Eine Bejahung dieser Frage (bei der 5-Tage-Woche und 12 bezahlten HAT im Jahre) und damit die Notwendig keit einer Restriktion aus diesem verfassungsmäßigen Grunde ist nicht von der Hand zu weisen.

  • BAG, 25.03.1960 - 1 AZR 551/58

    Alleinstehende Frau - Gemietete Wohnung - Anspruch auf Hausarbeitstag

    Auszug aus BAG, 16.03.1962 - GS 1/61
    Die gegen die Rechtsprechung des Ersten Senates namentlich hinsichtlich lediger Frauen, z.T. aber auch weitergehend (Frauen ohne Kinder) erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Bulla, Anm. zu AP Nr. 3 zu Art. 3 GG und AR-Blattei, Hausarbeitstag, Anm. zu Entscheidungen 12/14; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., 1955, S. 465 ff., Bd. 1, 3. Aufl., 1961, S. 561 ohne Stellungnahme; Ohlgardt, BB 1958, 561 ff. [562, 563]; Scheffler bei Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Grundrechte, Bd. IV 1 (1960), S. 308, 309; vgl. ferner das in den Vorliegenden Sachen im Auftrage der Landesvereinigung der industriellen Arbeitgeberverbände von Nordrhein-Westfalen erstattete Gutachten von Fr. Klein, Münster, sowie auch die in dieser Beziehung vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts selbst geäußerten Zweifel in BAG 9, 124 [131].

    Der sachbezogene Begriff des eigenen Hausstandes ist namentlich vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts seit 1954 bis zu seiner Entscheidung vom 25. März 1960 - BAG 9, 124 ff. = AP Nr. 15 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen - in Übereinstimmung mit einer Reihe von nordrhein-westfälischen Instanzgerichten und einem Teil der Literatur vertreten worden.

    Mit seiner Entscheidung vom 25. März 1960 - BAG 9, 124 ff. = AP Nr. 15 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen - ist der.

    Einer solchen Auffassung und Ausdeutung des in § 1 HATG NRW verwendeten Begriffes des "eigenen Hausstandes" steht auch nicht, was vor allem der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 25. März 1960 - BAG 9, 124 ff. = AP Nr. 15 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen - angenommen und für entscheidend erklärt hat, die Entstehungsgeschichte des HATG NRW entgegen.

  • BAG, 14.07.1954 - 1 AZR 105/54

    Hausarbeitstag: Geltungsbereich und Umfang des nordrhein-westfälischen

    Auszug aus BAG, 16.03.1962 - GS 1/61
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1954 - BAG 1, 51 ff. = AP Nr. 1 zu Art. 3 GG - mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung einiger gegenteiliger Auffassungen der Rechtslehre und Rechtsprechung zu der Ansicht bekannt, daß das HATG NRW nicht gegen Art. 3 GG, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG verstoße.

    (Zum so verstandenen sachbezogenen Hausstandsbegriff vgl. statt vieler: BAG 1, 51 [58 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 3 GG; BAG 2, 40 ff. = AP Nr. 8 zu Art. 3 GG; BAG AP Nr. 9 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; BAG 7, 178 [179] = AP Nr. 10 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; BAG AP Nr. 11 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; LAG Düsseldorf, Betrieb 1952, 1035 [1036]; Betrieb 1959, 324; LAG Hamm, BB 1958, 1308 ff.; vgl. auch Bulla, Betrieb 1957, 332 ff.; Butz, Betrieb 1955, Beilage 21 unter C III 3; Monjau, Betrieb 1958, 896 ff.; Kunze-Cornelius, BB 1961, 1012 ff.).

    (BAG 1, 51 [56]= AP Nr. 1 zu Art. 3 GG) sagt, nur "ein wenig" abgeholfen.

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BAG, 16.03.1962 - GS 1/61
    Das Grundrecht der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) sowie das Verbot der Bevorzugung und der Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes (Art. 3 Abs. 3 GG) sind vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesarbeitsgericht mit Recht dahin ausgelegt worden, daß die soeben zu Art. 3 Abs. 1 GG dargelegte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in den Konkretisierungen des Gleichheitssatzes durch die Verfassung selbst, also namentlich in Art. 3 Abs. 2 GG und in Art. 3 Abs. 3 GG ihre Grenzen findet (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [240]; 6, 389 [422 ff.]; 10, 59 [73 ff.]; BAG AP Nr. 69 zu Art. 3 GG).

    Biologische und funktionale Geschlechtsunterschiede dürfen nur dann zu einer verschiedenen Behandlung auch im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Rechtsverhältnis so prägen, daß etwa vergleichbare Elemente daneben zurücktreten und die verschiedene rechtliche Regelung mit "Benachteiligung und Bevorzugung" nicht mehr sinnvoll zu fassen ist (BVerfGE 6, 389 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52] [422]; 10, 59 [74]).

  • BAG, 17.01.1958 - 1 AZR 256/57

    Vereinbarkeit mit GG - Arbeitnehmerinnen - Volle Beschäftigung im Betrieb -

    Auszug aus BAG, 16.03.1962 - GS 1/61
    Diese vom Ersten Senat in der Folgezeit dann wiederholt ausdrücklich bestätigte (vgl. BAG 2, 40 ff. = AP Nr. 8 zu Art. 3 GG; BAG 5, 187 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; für eine entsprechende tarifvertragliche Regelung vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Hausarbeitstag) und seither in ständiger Praxis gehandhabte Rechtsprechung wird im Ergebnis auch vom Großen Senat gebilligt.

    Im Urteil vom 17. Januar 1958 hat der Erste Senat einer Frau, die bei einer 90 Arbeitsstunden umfassenden 11-Tage-Doppelwoche zwei freie Arbeitstage im Monat hatte, noch einen HAT im Monat zugesprochen (BAG 5, 187 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh-Westfalen).

  • BAG, 24.06.1955 - 1 AZR 97/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Prüfung der Revisionszulassungsentscheidung; Anspruch

    Auszug aus BAG, 16.03.1962 - GS 1/61
    Diese vom Ersten Senat in der Folgezeit dann wiederholt ausdrücklich bestätigte (vgl. BAG 2, 40 ff. = AP Nr. 8 zu Art. 3 GG; BAG 5, 187 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; für eine entsprechende tarifvertragliche Regelung vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Hausarbeitstag) und seither in ständiger Praxis gehandhabte Rechtsprechung wird im Ergebnis auch vom Großen Senat gebilligt.

    (Zum so verstandenen sachbezogenen Hausstandsbegriff vgl. statt vieler: BAG 1, 51 [58 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 3 GG; BAG 2, 40 ff. = AP Nr. 8 zu Art. 3 GG; BAG AP Nr. 9 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; BAG 7, 178 [179] = AP Nr. 10 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; BAG AP Nr. 11 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; LAG Düsseldorf, Betrieb 1952, 1035 [1036]; Betrieb 1959, 324; LAG Hamm, BB 1958, 1308 ff.; vgl. auch Bulla, Betrieb 1957, 332 ff.; Butz, Betrieb 1955, Beilage 21 unter C III 3; Monjau, Betrieb 1958, 896 ff.; Kunze-Cornelius, BB 1961, 1012 ff.).

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Auszug aus BAG, 16.03.1962 - GS 1/61
    Der Große Senat hat nach seiner ständigen Rechtsprechung aus Anlaß dieser Anrufung nur nachzuprüfen, ob die ihm vorgelegten Fragen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG solche von "grundsätzlicher Bedeutung" sind (vgl. BAG 1, 291 [294] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 3, 1 [2] = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG; BAG 3, 66 [69] = AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG; BAG 3, 245 [247] = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG; BAG 4, 207 [208] = AP Nr. 5 zu § 64 ArbGG 1953; BAG 6, 149 [150] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 8, 285 [289, 290] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [316] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB; BAG 10, 64 [66, 67] = AP Nr. 16 zu § 620 EGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dagegen hat der Große Senat nicht nachzuprüfen, ob die Entscheidung der ihm vorgelegten Fragen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (vgl. BAG 6, 149 [150] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 8, 285 [290] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [317] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB; BAG 10, 65 [67] = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 22.05.1958 - GS 1/58

    Statthaftigkeit der Revisionsgrenze hinsichtlich des Streitwerts oder des

    Auszug aus BAG, 16.03.1962 - GS 1/61
    Der Große Senat hat nach seiner ständigen Rechtsprechung aus Anlaß dieser Anrufung nur nachzuprüfen, ob die ihm vorgelegten Fragen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG solche von "grundsätzlicher Bedeutung" sind (vgl. BAG 1, 291 [294] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 3, 1 [2] = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG; BAG 3, 66 [69] = AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG; BAG 3, 245 [247] = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG; BAG 4, 207 [208] = AP Nr. 5 zu § 64 ArbGG 1953; BAG 6, 149 [150] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 8, 285 [289, 290] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [316] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB; BAG 10, 64 [66, 67] = AP Nr. 16 zu § 620 EGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dagegen hat der Große Senat nicht nachzuprüfen, ob die Entscheidung der ihm vorgelegten Fragen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (vgl. BAG 6, 149 [150] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 8, 285 [290] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [317] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB; BAG 10, 65 [67] = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 18.12.1959 - GS 8/58

    Lohnfortzahlung bei Krankheit -; Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 88/54

    Fotomechanische Vervielfältigung

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

  • BAG, 02.06.1961 - 1 AZR 573/59

    Tarifverträge - Grundsätze der Gesetzesauslegung - Wille vertragsschließender

  • BAG, 08.03.1961 - 4 AZR 83/59

    Kindergeld - Manteltarifvertrag - Anspruch des Stiefvaters -

  • BAG, 08.01.1959 - 1 AZR 472/58

    Anspruch auf Hausarbeitstag - Eigen geführter Haushalt - Fehlende ausreichende

  • BAG, 12.10.1955 - 1 ABR 1/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Verbot der Zurückverweisung nach § 96 ArbGG;

  • BAG, 09.10.1956 - 3 AZR 643/54

    Tarifvertragsrecht: Auslegung tariflicher Normen

  • BAG, 14.07.1954 - 1 AZR 138/54

    Hausarbeitstag: Geltungsbereich und Umfang des niedersächsischen Landesgesetzes

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BAG, 03.11.1961 - 1 AZR 595/59

    Öffentlicher Dienst - Rahmentarifvertrag - Anspruch auf Hausarbeitstage -

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

  • BAG, 26.04.1956 - GS 1/56

    Annahmeverzug im Rahmen des MuSchG -; Verstoß gegen Treu und Glauben

  • BGH, 20.12.2001 - 2 StE 11/00

    Antrag auf Ausservollzugsetzung der Untersuchungshaft; Fortdauer der

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

  • BAG, 10.07.1957 - GS 1/57

    Einspruch gegen Versäumnisurteil - Schriftliche Einlegung - Abgabe einer

  • BAG, 28.11.1956 - GS 3/56

    Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versorgungsansprüche scheinehelicher Kinder von

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Zu der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach welcher der Große Senat die Grundsätzlichkeit der vorgelegten Rechtsfrage nachzuprüfen hat (vgl. Beschluß vom 16. März 1962 GS 1, 2/61, BAGE 13, 1 [BAG 16.03.1962 - GS - 1/61], mit Rechtsprechungsübersicht), ist deshalb nicht Stellung zu nehmen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 1967 GrS 3/66, BFHE 91, 213, BStBl II 1968, 285; vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).
  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Großen Senats hat er von Amts wegen nachzuprüfen, ob die ihm vorgelegten Fragen solche von grundsätzlicher Bedeutung sind (vgl. die Zusammenstellung der bisherigen Rechtsprechung in BAG 13, 1 [2] = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen [zu A II]).

    Eine solche ist dann anzunehmen, wenn über die Lösung einer Rechtsfrage Zweifel bestehen und die Rechtsfrage von dem vorlegenden Senat aus dem anzuerkennenden Bedürfnis heraus gestellt wird, auf sie vom Großen Senat eine Entscheidung zu erhalten, die über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen richtungweisend ist (BAG 13, 1 [3] = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen [zu A II]).

    Denn entscheidend ist insoweit, wie das Gesetz ausdrücklich sagt, die Auffassung des vorlegenden Senats (vgl. BAG 6, 149 [150] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953 [zu II] unter Aufgabe einer früheren gegenteiligen Rechtsprechung; vgl. auch BAG 13, 1 [2, 3] = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen [zu A II]).

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Die Annahme einer solchen Ausnahme erscheint dem Großen Senat jedenfalls dann geboten, wenn ein Senat, wie im vorliegenden Fall, zwar wegen grundsätzlicher Bedeutung den Großen Senat anruft, im Anrufungsbeschluß aber eine Entscheidung eines anderen Senats angibt, von der er mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung nach Auffassung des Großen Senats abweichen würde (vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. November 1955 GSSt 2/55, Juristenzeitung 1956 S. 331 - JZ 1956, 331 - Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 21. Juli 1977 GS 1/76, GS 2/76, BSGE 44, 151; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16. März 1964 GrS 1.63, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 11 VwGO Nr. 6; BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Beschluß des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 16. März 1962 GS 1/61, - GS 2/61 -, BAGE 13, 1).
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auf die hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "grundsätzliche Rechtsfrage" abweichende Auffassung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - (Beschluß vom 16.03.1962 GS 1, 2/61, BAGE 13, 1) braucht der Große Senat abermals nicht einzugehen; denn da der Große Senat, würde er hierüber zu entscheiden haben, die Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage bejahen würde, ist die angesprochene Divergenz zum BAG nicht entscheidungserheblich, so daß es einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.06.1968 (BGBl 1, 661) nicht bedarf.
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Sie knüpfe an die typische Arbeitsteilung der Geschlechter an und sei als Arbeitsschutzrecht für erwerbstätige Frauen anzusehen (BAG - Gr. Sen. - Beschluß vom 16. März 1962, BAG 13, 1 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG NRW; seither ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG-Urteil vom 26. Oktober 1978, BB 1979, S. 477 = [demnächst] AP Nr. 27 zu § 1 HausarbTagsG NRW).

    Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist § 1 HATG NRW in der Auslegung, die das Bundesarbeitsgericht der Vorschrift mit dem Beschluß seines Großen Senats vom 16. März 1962 (BAG 13, 1 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG NRW) gegeben hat und seither seiner Rechtsprechung zugrunde legt.

    Auch der Gedanke des Mutterschutzes der berufstätigen Frau hat in der Regelung des § 1 HATG NRW keinen Niederschlag gefunden (a.A.: BAG 13, 1).

  • BAG, 26.10.1978 - 3 AZR 338/78

    Bezahlter Hausarbeitstag - Verheiratete berufstätige Frau - Hilfe im Haushalt -

    Seit dem Beschluß des Großen Senats vom 16. März 1962 (BAG 13, 1 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.- Westfalen) haben sich die tatsächlichen und recht lichen Verhältnisse nicht so grundlegend zugunsten der berufstätigen Frauen geändert, daß eine weitere einschränkende Auslegung des § 1 HausarbTagsG Nordrh.- Westfalen geboten und gerechtfertigt wäre.

    Schon der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts habe sich in seinem Beschluß vom 16. März 1962 (BAG 13, 1 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen) veranlaßt gesehen, das Gesetz einschränkend auszulegen, um dessen eigentlichen Zweck zu verwirklichen.

    Erst wenn Wertungswidersprüche und Regelungslücken auftreten, sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, ergänzende Grundsätze zu entwickeln (vgl. dazu den Beschluß des Großen Senats vom 16. März 1962, aaO [unter B II 4 der Gründe] und BVerfGE 34, 269 C286 ff.] = AP Nr. 21 zu Art. 2 GG [unter C IV 1 und 2 der Gründe]).

    Besonders eingehend ist das in dem mehrfach zitierten Beschluß des Großen Senats vom 16. März 1962 begründet worden (BAG 13, 1 [3 ff.] = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen [zu B I der Gründe]).

  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80

    Anspruch auf Abgeltung für drei Urlaubs- und sechs Hausarbeitstage

    Sie hatte ferner einen eigenen Hausstand, in dem sie die üblichen Hausarbeiten ohne ausreichende Hilfe verrichten mußte (vgl. BAG 13, 1, 15 f. = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen, zu B II 5 der Gründe; BAG 31, 105, 108 f. = AP Nr. 27 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen, zu I 1 und 2 der Gründe).

    Das Hausarbeitstagsgesetz ist ein Arbeitsschutzgesetz im engeren Sinne (BAG 13, 1, 4 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen, zu B I 2 der Gründe).

  • BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80

    Beschränkung der Schadenshaftung des Arbeitnehmers

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist anzunehmen, wenn das Bedürfnis besteht, eine Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl gleich oder ähnlich liegender Fälle richtungweisend zu lösen (BAG 13, 1, 3 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh-Westfalen, zu A II der Gründe).
  • BAG, 15.10.1980 - 4 AZR 746/78

    Nebentätigkeitsvergütungen - Künstlerische Tätigkeiten - Künstlerische

    Der Begriff "künstlerische Tätigkeit" ist vielmehr unabhängig von dem Kunstbegriff in Art. 5 Abs. 3 GG eigenständig unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs entsprechend dem Sinn und Zweck der Nebentätigkeitsverordnung auszulegen und anzuwenden (zur Auslegung von Rechtsnormen vgl. ByerfGE 1, 299 [312]; 10, 234 [244]; 11, 126 [130]; BAG 18, 345 - AP Nr. 4 zu § 5 BUrlG; BAG 13, 240 = AP Nr. 1 zu § 10 JArbSchG; BAG 13, 1 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbtagsG NRW; BAG 10, 7 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG AP Nr. 14 zu § 1 LFZG; Enneccerus- Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Bearbeitung, Band 1/1, S. 331 ff.).
  • LAG Hamm, 13.10.1992 - 7 Sa 211/92

    Arbeitsverhältnis; Hausarbeitstag; Haushalt; Hausstand; Barabgeltung;

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  • BAG, 11.07.1968 - 5 AZR 395/67

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Deutscher Bundestag - Angestellter des

  • BSG, 13.06.1989 - 2 RU 49/88

    Anpruch auf Erhöhung einer Schwerverletztenrente - Sinn und Zweck der in § 582

  • BAG, 25.03.1966 - 3 AZR 392/65

    Arbeitnehmerinnen mit eigenem Haushalt - Hausarbeitstag - Arbeitsumfang -

  • BSG, 19.12.1962 - 7 RAr 13/61

    Gewährung einer Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld - Ausschluss

  • BAG, 07.09.1962 - 1 AZR 442/60

    Fünf-Tage-Woche - Arbeitsfreier Werktag - Arbeit an einem Samstag

  • BAG, 31.08.1962 - 1 AZR 454/61

    Unverschuldete Erkrankung - Hausarbeitstagsberechtigte Arbeitnehmerin - Gewährung

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